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Norm
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Fassungen
Art. 247 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
BGBl
Art. 247 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Judikatur
Art. 247 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Art. 247 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 247
neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF
BGBl. III Nr. 115/2016
Art. 247↗
RIS↗
ARTIKEL 247
Vermittlung
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigen, um ein Vermittlungsverfahren nach Anhang XIX ersuchen.