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Fassungsvergleich zu Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe der Sozialversicherungsträger für die Sicherheitsbehörden 1
Art. 24 (ÜR)neu
in Kraft ab 29.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 Art. 24 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu Art. 10 § 1, BGBl. Nr. 762/1996)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.