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Fassungsvergleich zu Pornographiegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pornographiegesetz 1
Art. 24 (ÜR)neu
in Kraft ab 29.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 Art. 24 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 8, BGBl. Nr. 97/1950)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.