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Fassungsvergleich zu Apothekerkammergesetz 2001××

Änderungen zwischen den Fassungen

Apothekerkammergesetz 2001 1
Art. 24 (ÜR)neu
in Kraft ab 29.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 Art. 24 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 40, 45, 46, 47, 56, 60 und 61, BGBl. I Nr. 111/2001)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.