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Fassungsvergleich zu ARHG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) 1
Art. 24 (ÜR)neu
in Kraft ab 29.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 112/2007 Art. 24 (ÜR)↗RIS↗
Artikel XXIV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 112/2007, zu den §§ 9, 26 - 32, 34 - 37, 39, 40, 48, 49, 51, 54, 55, 56, 58, 59, 60, 63, 66 - 70 und 73 - 76, BGBl. Nr. 529/1979)
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.