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Fassungsvergleich zu Abkommen über Internationale Ausstellungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Internationale Ausstellungen 1
Art. 25neu
in Kraft ab 09.02.1957 · idF BGBl. Nr. 65/1957 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25.
Jedes Land, in dem eine internationale Ausstellung stattfindet, wird seine guten Dienste zur Verfügung stellen, um von seinen Verwaltungen, seinen Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftfahrtgesellschaften und -unternehmungen Transporterleichterungen zugunsten der für die Ausstellung bestimmten Gegenstände zu erlangen.
Schlagworte
Eisenbahngesellschaft, Schiffahrtsgesellschaft,
Eisenbahnunternehmung, Schiffahrtsunternehmung, Luftfahrtgesellschaft