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Fassungsvergleich zu Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten 1
Art. 25neu
in Kraft ab 12.07.1969 · idF BGBl. Nr. 318/1969 Art. 25↗RIS↗
ABSCHNITT II. BEENDIGUNG DER KONSULARISCHEN TÄTIGKEIT
Artikel 25
Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung
Die dienstliche Tätigkeit eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung wird unter anderem dadurch beendet,
a) daß der Entsendestaat dem Empfangsstaat die Beendigung seiner dienstlichen Tätigkeit notifiziert,
b) daß das Exequatur entzogen wird, oder
c) daß der Empfangsstaat dem Entsendestaat notifiziert, er betrachte die betreffende Person nicht mehr als Mitglied des konsularischen Personals.