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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 25neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 25↗RIS↗
ARTIKEL 25
Benützung des Staatswappens und der Nationalflagge
(1) Das Wappen des Entsendestaates darf an dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, an dessen Eingang und an der Residenz des Leiters des Konsulats angebracht werden.
(2) Die Nationalflagge des Entsendestaates darf auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, auf der Residenz des Leiters des Konsulats und auf seinen Beförderungsmitteln bei deren dienstlicher Benützung geführt werden.
(3) Eine Aufschrift mit der Bezeichnung des Konsulats auch in der Sprache des Entsendestaates darf an dem Gebäude, in dem sich das Konsulat befindet, und an dessen Eingang angebracht werden.
(4) Bei der Ausübung der in diesem Artikel gewährten Rechte sind die Rechtsvorschriften sowie die Übung des Empfangsstaates zu berücksichtigen.