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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der ČSSR (Tschechische R) 1
Art. 25neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 526/1980 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
Der Empfangsstaat hat jedem Mitglied der konsularischen Vertretung und jedem Familienangehörigen, sofern sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen, der die Identität sowie die Eigenschaft als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger bestätigt.