Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 25neu
Artikel 25
BESTIMMUNG DES BEGRIFFES DER „MASSNAHMEN DER SICHERUNG UND BESSERUNG“
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen der Sicherung und Besserung“ alle die Freiheit beschränkenden Maßnahmen, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind.