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Fassungsvergleich zu Europäisches Auslieferungsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Auslieferungsübereinkommen 1
Art. 25neu
in Kraft ab 19.08.1969 · idF BGBl. Nr. 320/1969 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
BESTIMMUNG DES BEGRIFFES DER „MASSNAHMEN DER SICHERUNG UND BESSERUNG“
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen der Sicherung und Besserung“ alle die Freiheit beschränkenden Maßnahmen, die durch ein Strafgericht neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet worden sind.