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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 25neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
Persönliche Rechtsbeziehungen und güterrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten
(1) Die persönlichen Rechtsbeziehungen und die güterrechtlichen Beziehungen zwischen Ehegatten, die beide demselben Vertragsstaat angehören, sind nach dem Rechte dieses Vertragsstaates zu beurteilen.
(2) Gehört ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragsstaat an, so ist das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder, falls nicht beide einen solchen in demselben Vertragsstaat haben, zuletzt gehabt haben.
Schlagworte
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Güterrechtsstatut