Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 25neu
Rechtsauskünfte
Artikel 25
Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und der Minister für Justiz und Verwaltung der Republik Slowenien erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.