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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen) 1
Art. 25neu
in Kraft ab 01.03.1991 · idF BGBl. Nr. 44/1991 Art. 25↗RIS↗
Wirkungen der Überwachung
Artikel 25
(1) Während der Überwachung im Überwachungsstaat setzt der Urteilsstaat keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.
(2) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den Widerruf der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion bewirkt.