Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch 1
Art. 25neu
in Kraft ab 01.01.1959 · idF BGBl. Nr. 21/1958 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.