Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 25neu
Artikel 25
Frühere Vereinbarungen
Die Vertragsparteinen sind darüber einig, daß nach Inkrafttreten dieses Vertrages alle früheren zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr nicht mehr angewendet werden.