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Fassungsvergleich zu EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II××

Änderungen zwischen den Fassungen

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II 1
Art. 25geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1988 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 632/1987 · danach: BGBl. Nr. 9/1993 Art. 25↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 9/1993 Art. 25↗RIS↗
AUSFÜLLEN DER LADELISTEN
Artikel 25
(Diese Anlage enthält keine Artikel 20 bis 27.1) Als Ladeliste darf nur die Vorderseite des Vordrucks verwendet werden.
(2) Jeder in der Ladeliste aufgeführte Warenposten muß mit einer fortlaufenden Nummer versehen sein.
(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3)
(4) Unmittelbar unter der letzten Eintragung ist ein waagrechter Strich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichung für weitere Eintragungen unbrauchbar zu machen.