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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über nukleare Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über nukleare Sicherheit 1
Art. 25neu
in Kraft ab 24.11.1997 · idF BGBl. III Nr. 39/1998 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
Zusammenfassende Berichte
Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf einer Tagung erörterten Fragen und gezogenen Schlußfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.