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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit 1
Art. 25neu
in Kraft ab 07.06.1961 · idF BGBl. Nr. 86/1961 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
Die unberechtigte Auferlegung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist unter Strafe zu stellen. Die Mitglieder, die dieses Übereinkommen ratifizieren, verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß die ergriffenen Strafmaßnahmen wirksam sind und streng vollzogen werden.
Schlagworte
Zwangsarbeit