Rechtstracker.at
Norm
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Fassungen
Art. 25 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
BGBl
Art. 25 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Judikatur
Art. 25 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Art. 25 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
×
alle §§
Art. 25
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 25
neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF
BGBl. Nr. 34/1970
Art. 25↗
RIS↗
Artikel 25
Die in den Artikeln 23 und 24 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.