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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Dänemark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Dänemark) 1
Art. 25neu
in Kraft ab 01.03.1988 · idF BGBl. Nr. 76/1988 Art. 25↗RIS↗
Kapitel 4
Familienbeihilfen
Artikel 25
(1) Für eine Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im Gebiet des anderen Vertragsstaates erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und auf die nach Artikel 7 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie sich mit ihren Kindern im Gebiet des Vertragsstaates aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.