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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Nordmazedonien) 1
Art. 25neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 46/1998 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.