Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 25aufgehoben
Sitzungen, Protokolle, Beschlüsse, Tragung
der Personalkosten.
(2) Die Einberufung und Leitung der Sitzung erfolgt durch das bevollmächtigte Mitglied desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Tagung stattfindet.
(3) Die Sitzungen sind auf Verlangen eines der Bevollmächtigten innerhalb Monatsfrist, mindestens jedoch einmal in jedem Jahre, einzuberufen. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn beide Bevollmächtigten demselben zustimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll in den Sprachen der Vertragsstaaten in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiden Bevollmächtigten zu fertigen. Diese Protokolle sind den zuständigen Zentralstellen zur Genehmigung vorzulegen. Die darin enthaltenen Beschlüsse werden erst nach erfolgter Genehmigung bindend.
(4) Die anläßlich der Tätigkeit der gemeinsamen technischen Kommission entstehenden persönlichen Kosten trägt jeder Staat für die von ihm entsendeten Personen.