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Fassungsvergleich zu Veterinärabkommen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veterinärabkommen (Ungarn) 1
Art. 25neu
in Kraft ab 10.01.1965 · idF BGBl. Nr. 17/1965 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
Die Vertragschließenden Teile kommen überein, die Bestimmungen dieses Abkommens auf andere derzeit bekannte oder unbekannte Tierseuchen sinngemäß anzuwenden, wenn deren Ausbreitung oder Einschleppung zu befürchten ist. Die Absätze 5 bis 7 des Artikels 24 finden hiebei Anwendung.