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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport 1
Art. 25neu
in Kraft ab 15.03.1974 · idF BGBl. Nr. 597/1973 Art. 25↗RIS↗
D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT
ARTIKEL 25
Die Einrichtung der Schiffe muß so beschaffen sein, daß Tiere, ohne sich zu verletzen und ohne vermeidbare Leiden, befördert werden können.