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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 25neu
in Kraft ab 14.07.1994 · idF BGBl. Nr. 603/1994 Art. 25↗RIS↗
ARTIKEL 25
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung des Verbands wird nach Maßgabe der in Artikel 20 bezeichneten Verwaltungs- und Finanzordnung von einem Verbandsstaat durchgeführt. Dieser Staat wird mit seiner Zustimmung vom Rat bestimmt.
Schlagworte
Verwaltungsordnung