Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 25neu
ARTIKEL 25
Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung des Verbands wird nach Maßgabe der in Artikel 20 bezeichneten Verwaltungs- und Finanzordnung von einem Verbandsstaat durchgeführt. Dieser Staat wird mit seiner Zustimmung vom Rat bestimmt.
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