Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 25neu
Vierter Abschnitt
Schlußvorschrift
Artikel 25
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) in Kraft; (Anm.: gegenstandslos).
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