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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen 1
Art. 25neu
in Kraft ab 31.10.1957 · idF BGBl. Nr. 239/1957 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
Kenntlichmachung der Diensträume
Diensträume, die der anschlußnehmenden Verwaltung zur Verfügung gestellt sind, können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich gemacht werden.