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Fassungsvergleich zu Konvention der Meteorologischen Weltorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention der Meteorologischen Weltorganisation 1
Art. 25neu
in Kraft ab 29.03.1958 · idF BGBl. Nr. 64/1958 Art. 25↗RIS↗
TEIL XII
BEZIEHUNGEN ZU DEN VEREINTEN NATIONEN
Artikel 25
Die Organisation wird gemäß Artikel 57 der Charter der Vereinten Nationen mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht, vorausgesetzt, daß zwei Drittel der Mitglieder, die Staaten sind, die Bedingungen eines solchen Abkommens genehmigen.