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Fassungsvergleich zu Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 1
Art. 25neu
in Kraft ab 04.11.1972 · idF BGBl. Nr. 381/1972 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
Vereinbarung besonderer Regeln
Werden im Einklang mit diesem Übereinkommen durch eine Vereinbarung zwischen allen oder einigen Vertragsregierungen besondere Regeln aufgestellt, so sind diese der Organisation zur Weiterleitung an alle Vertragsregierungen mitzuteilen.