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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation 1
Art. 25neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF BGBl. Nr. 59/1984 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
a) Der Rat kann Abkommen oder Abmachungen über die Beziehungen der Organisation zu anderen Organisationen – wie in Teil XV vorgesehen – treffen. Diese Abkommen oder Abmachungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.
b) Unter Berücksichtigung des Teiles XV und der von den jeweiligen Ausschüssen nach den Artikeln 28, 33, 38 und 43 zu anderen Organen unterhaltenen Beziehungen ist der Rat zwischen den Tagungen der Versammlung für die Beziehungen zu anderen Organisationen verantwortlich.