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Fassungsvergleich zu Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über den Beitritt zur Europäischen Union 2003 - Akte über die Bedingungen des Beitritts 1
Art. 25neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. III Nr. 20/2004 Art. 25↗RIS↗
ARTIKEL 25
(1) Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des EG-Vertrags und von Artikel 107 Absatz 2 des Euratom-Vertrags und in Bezug auf Artikel 190 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags wird die Zahl der Sitze für die neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt:
Tschechische Republik
24
Estland
6
Zypern
6
Lettland
9
Litauen
13
Ungarn
24
Malta
5
Polen
54
Slowenien
7
Slowakei
14
(2) Abweichend von Artikel 190 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 des Euratom-Vertrags werden die Abgeordneten der Völker der neuen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2004-2009 des Europäischen Parlaments von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt.