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Norm
Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
Fassungen
Art. 25 Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
BGBl
Art. 25 Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
Judikatur
Art. 25 Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
Art. 25 Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
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Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
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Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 25
neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF
BGBl. III Nr. 17/2012
Art. 25↗
RIS↗
Artikel 25
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.