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Fassungsvergleich zu Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) 1
Art. 25neu
in Kraft ab 01.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 17/2012 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
Kosten
Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.