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Norm
Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Fassungen
Art. 25 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
BGBl
Art. 25 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Judikatur
Art. 25 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Art. 25 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
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Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 25
neu
in Kraft ab 01.12.2014 · idF
BGBl. III Nr. 193/2014
Art. 25↗
RIS↗
Artikel 25
Sprache
Unterstützungsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in einer der Amtssprachen der OECD und des Europarats oder in einer anderen von den betreffenden Vertragsparteien zweiseitig vereinbarten Sprache abgefasst.