Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 25neu
Artikel 25
Das Direktorium: Zusammensetzung
i) neun (9) von den die regionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren und
ii) drei (3) von den die nichtregionalen Mitglieder vertretenden Gouverneuren gewählt werden.
Zu Direktoren werden hochqualifizierte Wirtschafts- und Finanzfachleute nach Maßgabe der Anlage B gewählt. Die Direktoren vertreten die Mitglieder, deren Gouverneure sie gewählt haben, sowie Mitglieder, deren Gouverneure ihnen ihre Stimmen übertragen.
a) Die Direktoren bleiben im Amt, bis ihr Nachfolger gewählt worden ist und sein Amt angetreten hat.
b) Verwaist das Amt eines Direktors mehr als hundertachtzig (180) Tage vor dem Ende seiner Amtszeit, so wählen für den Rest der Amtszeit die Gouverneure, die den früheren Direktor gewählt hatten, nach Maßgabe der Anlage B einen Nachfolger. Für diese Wahl ist eine Mehrheit der von diesen Gouverneuren abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Gouverneure, die einen Direktor gewählt haben, können nach dem gleichen Verfahren einen Nachfolger wählen, falls das Amt eines Direktors hundertachtzig (180) oder weniger Tage vor dem Ende seiner Amtszeit verwaist.
c) Solange das Amt eines Direktors verwaist ist, übt der Stellvertretende Direktor des bisherigen Direktors dessen Befugnisse mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertretenden Direktors aus.