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Fassungsvergleich zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau 1
Art. 25neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 25↗RIS↗
ARTIKEL 25
(1) Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um
a) Informationen über die makroökonomische Politik und die Strukturreformen sowie über die makroökonomische Leistung, die makroökonomischen Aussichten und die Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung auszutauschen,
b) wirtschaftliche Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich wirtschaftspolitischer Maßnahmen und der Instrumente für ihre Durchführung, zum Beispiel Methoden für die Erstellung von Wirtschaftsprognosen und die Ausarbeitung von Strategiedokumenten, gemeinsam zu analysieren, um die Politikgestaltung der Republik Moldau im Einklang mit den Grundsätzen und der Praxis der EU zu unterstützen und
c) Fachwissen im makroökonomischen und makrofinanziellen Bereich auszutauschen, darunter über öffentliche Finanzen, Entwicklungen und Regulierung im Finanzsektor, Geld- und Devisenpolitik und zugehörige Rahmenregelungen, externe finanzielle Unterstützung und Wirtschaftsstatistiken.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über die Grundsätze und die Funktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion.
Schlagworte
Geldpolitik, Wirtschaftsunion