Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien) 1
Art. 25neu
in Kraft ab 01.04.2017 · idF BGBl. III Nr. 47/2017 Art. 25↗RIS↗
Artikel 25
Schutz, Beistandsklausel und Dienstverhältnisse
1.
Die Parteien sind gegenüber den entsendeten Beamten der anderen Partei bei der Ausübung ihres Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.
2.
Die Beamten der anderen Partei, die auf der Grundlage dieses Vertrages im Hoheitsgebiet der anderen Partei tätig werden, bleiben in dienstrechtlicher und disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.