Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 25neu
Artikel 25
Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und der Bundessekretär für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.