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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen 1
Art. 250neu
in Kraft ab 13.08.1995 · idF BGBl. Nr. 885/1995 Art. 250↗RIS↗
Artikel 250
Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung erfolgen auf geeigneten amtlichen Wegen, sofern nichts anderes vereinbart ist.