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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
Art. 25 (ÜR)neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 10/1991 Art. 25 (ÜR)↗RIS↗
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 25
(Anm.: aus dRGBl. I S 1999/1938, zu § 18, dRGBl. Nr. 219/1897)
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung im Firmenbuch eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.