Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 25 (ÜR)aufgehoben
Artikel XXV
Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 32/2018 zu § 9a, BGBl. Nr. 529/1979)
§ 9a findet keine Anwendung auf vor dem 6. Mai 2016 abgeschlossene und mit dem Unionsrecht vor diesem Zeitpunkt vereinbare völkerrechtliche Übereinkommen mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen, die die Übermittlung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben.
Anmerkung