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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und der UdSSR (Russische Föderation) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 09.03.1994 · idF BGBl. Nr. 21/1960 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26.
Im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen eines Erblassers, der Staatsangehöriger des Sendestaates war, ist von den Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Empfangsstaates nach den Rechtsvorschriften des Ortes, wo das Vermögen gelegen ist, der Nachlaßregelung zu unterziehen.