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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 28.04.1992 · idF BGBl. Nr. 378/1968 Art. 26↗RIS↗
Schiffahrt
Artikel 26
Wenn ein See- oder Flußschiff eines Vertragsstaates in einen Haf des anderen Vertragsstaates einläuft, können die Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes frei mit dem Konsul des Staates verkehren, dessen Flagge das Schiff führt. Wenn sich das Schiff nicht im Hafen des Sitzes eines Konsuls befindet, können der Schiffsführer und die Besatzung des Schiffes sich zu dem Konsul begeben, in dessen Konsularsprengel der Hafen liegt; dies ist vorher den zuständigen örtlichen Behörden zu melden, die ihnen hiezu die erforderliche Bewilligung erteilen werden.
Anmerkung
Siehe dazu auch den Notenwechsel über die authentische Interpretat des Art. 26 in der Anlage 2.