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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 26neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 26↗RIS↗
ARTIKEL 26
Erleichterungen bei der Beschaffung von Amtsräumen und Wohnungen
(1) Der Empfangsstaat erleichtert nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen Konsulat in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten oder hilft ihm, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen.
(2) Erforderlichenfalls hilft der Empfangsstaat dem Konsulat bei der Beschaffung geeigneten Wohnraums für seine Mitglieder.