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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 26neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
(1) Der Konsul ist in gleicher Weise von der Zollkontrolle und den bei der Ein- oder Ausfuhr auferlegten Zöllen und Abgaben befreit wie ein Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates.
(2) Der Konsularangestellte genießt in bezug auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten Niederlassung eingeführt werden, die gleichen Befreiungen wie die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates.