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Fassungsvergleich zu Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau 1
Art. 26neu
in Kraft ab 30.04.1982 · idF BGBl. Nr. 443/1982 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
1. Ein Antrag auf Revision dieser Konvention kann jederzeit von einem Vertragsstaat durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär gestellt werden.
2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen entscheidet über die Schritte, die gegebenenfalls auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.