Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 100/1998 Art. 26↗RIS↗
Artikel IX
Sozialversicherung und Pensionsfonds
Abschnitt 26
Der Pensionsfonds genießt in der Republik Österreich Rechtspersönlichkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien, wie für die UNIDO selbst. Aus dem Pensionsfonds bezogene Ruhegenüsse sind von der Besteuerung befreit.