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Fassungsvergleich zu Haager Prozeßübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Haager Prozeßübereinkommen (aufgehoben) 1
Art. 26aufgehoben
in Kraft 27.04.1909 – 30.07.2009 · idF RGBl. Nr. 60/1909 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26.
Dieses Übereinkommen findet auf die europäischen Gebiete der Vertragsstaaten ohne weiteres Anwendung.
Wünscht ein Vertragsstaat das Übereinkommen in seinen außereuropäischen Gebieten, Besitzungen oder Kolonien oder in seinen Konsulargerichtsbezirken in Kraft zu setzen, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht in einer Mitteilung kundzugeben, die im Archiv der niederländischen Regierung zu hinterlegen ist. Eine beglaubigte Abschrift davon wird die niederländische Regierung einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden. Das Übereinkommen wird für die Beziehungen zwischen den Staaten, die auf diese Kundgebung mit einer zustimmenden Erklärung antworten, und den außereuropäischen Gebieten, Besitzungen oder Kolonien sowie den Konsulargerichtsbezirken, worauf sich diese Kundgebung bezieht, in Kraft treten. Die zustimmende Erklärung ist gleichfalls im Archiv der niederländischen Regierung zu hinterlegen, die eine beglaubigte Abschrift davon einem jeden der Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege übersenden wird.