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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 25.04.1969 · idF BGBl. Nr. 112/1969 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Die im Artikel 25 Absatz 1 bezeichneten Urkunden und die im Artikel 25 Absatz 2 bezeichneten Beglaubigungen einer Unterschrift bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.