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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung 1
Art. 26neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 26↗RIS↗
ARTIKEL 26
(1) Jede im ersuchenden Staat nach den dort geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgenommene Verfolgungshandlung hat im ersuchten Staat die gleiche Wirkung, als wäre sie von den Behörden dieses Staates vorgenommen worden; diese Gleichstellung verleiht jedoch einer solchen Handlung keine größere Beweiskraft, als ihr im ersuchenden Staat zukommt.
(2) Jede im ersuchenden Staat rechtsgültig vorgenommene, die Verjährung unterbrechende Handlung hat die gleichen Wirkungen im ersuchten Staat und umgekehrt.