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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959) 1
Art. 26neu
in Kraft ab 03.05.1960 · idF BGBl. Nr. 92/1960 Art. 26↗RIS↗
Artikel 26
Die Zollbehörden können, wenn sie es für zweckmäßig halten,
a) eine Kontrolle der Straßenfahrzeuge und eine Beschau ihrer Warenladung bei den Durchgangszollämtern und unterwegs vornehmen,
b) die Straßenfahrzeuge in ihrem Gebiet auf Kosten des Transportunternehmens begleiten lassen.